Einrichtung einer Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung kann Jeder beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Hier reicht zumeist ein formloser Antrag mit Angabe der Personendaten des vermeintlich Hilfebedürftigen, sowie Gründe die zu der Annahme der Hilfebedürtigkeit führen, aus.

Im Internet werden u.a. über die Justizportale auch Antragsformulare zum Ausdrucken bereitgestellt.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, dem Antrag nachzugehen und wird zunächst einen Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsstelle bitten, die hilfebedürftige Person aufzusuchen und dem Gericht anschließend mitzuteilen, ob unter professionellem Gesichtspunkt eine Betreuung notwendig ist und im welchem Ausmaß.

Darüberhinaus hat die Betreuungsstelle maßgeblich Einfluß darauf, wer die Betreuung übernimmt. Zunächst wird im familiären Umfeld geschaut ob jemand bereit und in der Lage ist die Betreuung zu übernehmen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird nach einem externen Betreuer geschaut.

Auch hier steht zunächst die Ehrenamtlichkeit im Vordergrund, bevor die Betreuungsstelle einen Berufsbetreuer vorschlägt.

Bei all dem steht aber auch das Wohl und der Wunsch des Betreuten im Vordergrund. D.h., dass wenn der zu Betreuende eine bestimmte Person benennt, die ihn betreuen soll, so wird diese, wenn sie geeignet ist, auch zum Betreuer bestellt.

Sie können den Namen der Person, die Sie betreuen soll oder von der Sie möchten das sie Ihren Angehörigen oder Klienten betreut, bereits im formlosen Antrag oder im Antragsformular mit angeben.

Das Gericht wird im Anschluß an die Betreuungsempfehlung durch die Betreuungsstelle einen ärztlichen Gutachter beauftragen oder eine ärztliche Stellungnahme von Ihrem Fach-bzw. Hausarzt einholen.

Wenn auch hier die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung bestätigt und der Umfang der Betreuung dargelegt wurde, kommt es zu einer richterlichen Anhörung.

Die Anhörung findet entweder in der Wohnung des Betreffenden oder im Gericht statt. Sollte jemand aus gesundheitlichen Gründen in der stationären Versorgung sein, so sucht ihn der zuständige Richter auch dort auf um mit ihm die Betreuung und die Inhalte der Betreuung zu besprechen.

Eine gesetzliche Betreuung kann für einen Zeitraum bis zu 7 Jahren eingerichtet werden.

Eine Eilbetreuung kann z.B. eingerichtet werden, wenn jemand akut erkrankt ist, dringende Entscheidungen anstehen, die auf Grund der Erkrankung nur ein Stellvertreter treffen kann und das Gericht sofortigen Handlungsbedarf sieht.

Eine Eil- oder auch vorläufige Betreuung kann für längstens 6 Monate eingerichtet werden. Zwischenzeitlich wird das Gespräch mit der Betreuungsstelle nachgeholt und ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung evtl. über den Sechsmonatszeitraum hinaus eingeholt.


Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. und eingetragen im BdB-Qualitätsregister.